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Kanzlei Rasch beantragt zahlreiche Mahnbescheide
Aktuell beantragt die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg offenbar in zahlreichen alten Abmahnangelegenheiten gerichtliche Mahnbescheide. Kurz vor Jahresende ist dies sicherlich keine Überraschung, droht doch nunmehr die Verjährung. Dennoch ist es natürlich ärgerlich, wenn gerade zur Weihnachtszeit eine der besagten Mahnbescheide eintrifft.
Allen uns bislang zur Prüfung vorgelegten Mahnbescheiden ist gemein, dass der Forderungsbetrag im Vergleich mit der Abmahnung erheblich angewachsen sein soll. Waren in den ursprünglichen Abmahnungen regelmäßig pauschale Forderungen in Höhe von 1.200,- Euro für Schadenersatz und Anwaltskosten eingefordert worden, so beläuft sich die Summe im Mahnbescheid nun auf über 3.000,- Euro. Hiervon sollten sich Betroffene aber nicht verunsichern lassen, da stets die Frage vorab zu klären ist, ob überhaupt eine Haftung für die erhobenen Ansprüche besteht. Erst in einem zweiten Schritt kommt es dann darauf an, in welchem Umfang dies der Fall ist. Und insoweit wird man sicherlich hinterfragen können, wie sich dieser Anstieg der Forderung erklären lässt.
Wichtig ist allerdings, dass auf einen Mahnbescheid in jedem Falle reagiert werden muss. Das Mahnverfahren stellt für den Gläubiger einer vermeintlichen Forderung vor allem einen kostengünstigen und schnelleren Weg dar, um an einen vollstreckbaren Titel zu kommen als wenn er dies mittels eines Klageverfahrens tut. Insbesondere wird im Rahmen eines Mahnverfahrens nicht geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Diese Prüfung ist dem möglicherweise folgenden Verfahren nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid vorbehalten. Schon aus diesem Grund sollte in jedem Fall Widerspruch eingelegt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Forderung wie in den Angelegenheiten der Kanzlei Rasch sich nunmehr beinahe verdreifacht hat.
Der Widerspruch sollte binnen zwei Wochen eingelegt werden. Wichtig ist hierbei das Datum der Zustellung des Mahnbescheids.