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KG Berlin: Kosten bei Online-Buchung müssen anfallende Bearbeitungsgebühren enthalten
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 09.12.2011, Az.: 5 U 147/10 entschieden, dass die Preisgestaltung eines Online-Buchungsvorgangs für Flügen wettbewerbswidrig ist, wenn anfallende Bearbeitungsgebühren nicht angegeben werden.
In dem konkreten Fall ging es um Buchungen über ein Portal von Ryanair. Der Hinweis, dass bei Online-Buchungen eine Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro anfallen könne, erfolgte erst beim dritten Buchungsschritt und in einem separaten Textfeld. Dort war zu lesen:
"Ausschließlich Bearbeitungsgebühr (falls zutreffend) klicken Sie hier, um Informationen zu den Bearbeitungsgebühren zu erhalten".
Der Hinweis auf zusätzliche Kosten konnte erst durch betätigen des Textfeldes gelesen werden.
Bei Bezahlung über eine in Deutschland wenig bekannte Prepaid-Karte fiel die Bearbeitungsgebühr nicht an. Die Richter am KG Berlin sahen in dem Verhalten der Fluggesellschaft ein irrführendes Verhalten gegenüber Verbrauchern sowie einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu wertende PAngVO. Das Unternehmen sei verpflichtet, sämtliche Kosten in seinen angegebenen Preisen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass bei Bezahlen mit einer bestimmten Prepaid-Karte keine Bearbeitungsgebühr anfalle, ändere an dieser Pflicht nichts, da die genannte Prepaid-Karte in Deutschland als Zahlungsmittel nicht üblich sei. Dem Verbraucher werde keine Wahl gelassen. Wolle er die gewünschte Flugreise antreten müsse er die Bearbeitungsgebühr zahlen.