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KG Berlin: Musterküche ist kein Gebrauchtgerät im Sinne der EnVKV
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 30.04.2013, Az.: 5 U 35/12 entschieden, dass Musterküchen keine Gebrauchtgeräte im Sinne der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) sind und damit eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht.
Die Berliner Richter hatten sich mit der Frage zu befassen, ob einzelne Geräte, welche in einer Musterküche zum Verkauf ausgestellt werden, kennzeichnungspflichtig nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) sind. Die Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten sieht dabei vor, dass neue Geräte grds. kennzeichnungpflichtig sind, während bei Gebrauchtgeräten eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nicht besteht, vgl. § 3 Abs. 2 EnVKV (Ausnahmevorschrift). Die Beklagte trug vor, dass es sich bei dem ausgestellten Backofen um ein Gebrauchtgerät handele, so dass keine Pflicht zur Kennzeichnung bestehe. Das Gericht folgte der Auffassung allerdings nicht. Ob ein Gerät als gebraucht angesehen werden könne oder nicht sei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sei entscheidend, welche originäre Zweckbestimmung das jeweilige Gerät habe, dass also bspw. ein Backofen dem Backen diene und zu nichts anderem bestimmt sei. Ein Backofen werde auch nicht dadurch zum Gebrauchtgerät weil er in einer Musterküche aufgebaut und elektrisch angeschlossen worden sei. Die Ausstellung in einer Musterküche diene einzig und allein der Verkaufspräsentation. Im Ergebnis bleibe ein Backofen, solange niemand mit ihm bäckt, ein ungebrauchtes Gerät. Dies gelte erst Recht für andere Küchengeräte (Glaskochfeld, Geschirrspüler) die noch nicht einmal angeschlossen waren, da diese denknotwendigerweise in der Vergangenheit nicht in Gebrauch hätten genommen werden können.