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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

KG Berlin: Unzulässige Sternchenangabe bei PKW-Überführungskosten

Das KG Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012, Az.: 5 U 103/11 entschieden, dass PKW-Überführungskosten nicht gesondert im Kleingedruckten ausgewiesen werden dürfen.

In dem konkreten Fall warb ein PKW-Händler gegenüber Kunden mit einem bestimmten Kaufpreis. Der dort genannte Preis war jedoch mit einem Sternchen versehen. Im dazugehörigen Fußtext hieß es: „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 € ….“

Die Richter am KG Berlin werteten diese Praxis als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach hat ein Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern die Pflicht, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Da der Händler seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen war, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.

In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auch auf eine BGH-Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166 ff.), die ähnlich gelagert war. Dort hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Flugreisen bei welchen der ausgeschriebene Preis ebenfalls mit einem Sternchenhinweis (Sternchentext: „zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark“) beworben wurde, wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Da die angesprochenen Verkehrskreise weit gehend daran gewöhnt seien, zwischen dem reinen Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden, verneinte der BGH einen Wettbewerbsverstoß. Für den vorliegenden Fall seien die vom BGH entwickelten Grundsätze aber nicht anwendbar, da sich die Situation für den Endkunden anders darstelle. Im Gegensatz zu Steuern und Gebühren, die mit dem Flug zu tun hätten, tangierten die Überführungskosten überhaupt kein gesondertes Käuferinteresse, denn der Käufer möchte beim Händler vor Ort diese Ware erwerben und interessiere sich nicht dafür, wie und auf welche Weise diese Ware dorthin gelangt sei. Deshalb schenke er dieser Position keine Aufmerksamkeit und habe keinen Grund, sich an gesondert ausgewiesene und hinzuzurechnende Überführungskosten zu gewöhnen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer