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KG Berlin: Unzulässige Sternchenangabe bei PKW-Überführungskosten
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012, Az.: 5 U 103/11 entschieden, dass PKW-Überführungskosten nicht gesondert im Kleingedruckten ausgewiesen werden dürfen.
In dem konkreten Fall warb ein PKW-Händler gegenüber Kunden mit einem bestimmten Kaufpreis. Der dort genannte Preis war jedoch mit einem Sternchen versehen. Im dazugehörigen Fußtext hieß es: „*Zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 € ….“
Die Richter am KG Berlin werteten diese Praxis als einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Danach hat ein Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern die Pflicht, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Da der Händler seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen war, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.
In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter auch auf eine BGH-Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2001, 1166 ff.), die ähnlich gelagert war. Dort hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Flugreisen bei welchen der ausgeschriebene Preis ebenfalls mit einem Sternchenhinweis (Sternchentext: „zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark“) beworben wurde, wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Da die angesprochenen Verkehrskreise weit gehend daran gewöhnt seien, zwischen dem reinen Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden, verneinte der BGH einen Wettbewerbsverstoß. Für den vorliegenden Fall seien die vom BGH entwickelten Grundsätze aber nicht anwendbar, da sich die Situation für den Endkunden anders darstelle. Im Gegensatz zu Steuern und Gebühren, die mit dem Flug zu tun hätten, tangierten die Überführungskosten überhaupt kein gesondertes Käuferinteresse, denn der Käufer möchte beim Händler vor Ort diese Ware erwerben und interessiere sich nicht dafür, wie und auf welche Weise diese Ware dorthin gelangt sei. Deshalb schenke er dieser Position keine Aufmerksamkeit und habe keinen Grund, sich an gesondert ausgewiesene und hinzuzurechnende Überführungskosten zu gewöhnen.