Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
KG Berlin: Vertragsschluss mittels Post-Ident-Verfahren löst Aufklärungspflicht aus
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 21.10.2011, Az.: 5 U 93/11 entschieden, dass Unternehmen eine Aufklärungspflicht gegenüber Verbrauchern zukommt, wenn bei einer Post-Sendung nach dem sog. Post-Ident-Verfahren die Unterschrift des Verbrauchers an der Haustür zu einem Vertragsabschluss führen kann.
Ein Telekommunikationsunternehmen (TK-Unternehmen) sandte Verbrauchern Verträge per Post-Ident-Sendung zu. Mittels Unterschrift bestätigt der Empfänger nicht nur den Erhalt der Sendung, sondern schloss zugleich einen kostenpflichtigen Telefonvertrag ab. Eine vorherige Aufklärung über Art und Umfang des per Unterschrift zustande kommenden Vertrages erfolgte nicht.
Die Richter am KG Berlin werteten die fehlende Aufklärung von Seiten des TK-Unternehmens als eine irreführende geschäftliche Handlung durch Unterlassen nach § 5a UWG. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Die Verwendung des Post-Ident-Verfahrens an sich sei nicht zu beanstanden. Würde jedoch das Zustellverfahren mit einem Vertragsschluss verknüpft, so treffe das Unternehmen eine gezielte Aufklärungspflicht. Dem sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Hierzu aus dem Urteil: „Entgegen dem Vorbringen der Berufung zum Telefonat vom 1. März 2010 mit Frau L… ist dort die in Rede stehende Information nicht im erforderlichen Ausmaß und in hinreichender Deutlichkeit zur Verfügung gestellt worden […]. An das Ausmaß der Deutlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn für den durchschnittlichen Verbraucher ist es ein, wenn nicht gar gänzlich unbekannter, so aber doch zumindest (jedenfalls bislang) höchst ungewöhnlicher Vorgang, dass es, wenn ein bei ihm zu Hause klingelnder Briefträger eine Unterschrift bei Überreichung einer Sendung erbittet, um die Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Absender dieser Sendung geht und nicht nur – wie weiterhin nach der Lebenserfahrung in den allermeisten Fällen – um die Bestätigung des Erhalts der Sendung. Wer dem klingelnden Briefträger die Wohnungstür öffnet und vor Erhalt einer Sendung zur Unterschrift aufgefordert wird, unterschreibt – und das geht auch den Mitgliedern des erkennenden Senats so – in der Annahme, dies tun zu müssen, anderenfalls die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt zu erhalten.“