Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
KG Berlin: Wirksame Einwilligung in Telefonwerbung nur bei Nennung der Produktgattung
Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 5 W 107/12 entschieden, dass eine Einwilligungsklausel in Telefonwerbung nur dann erlaubt ist, wenn sie die Produktgattung, für die geworben werden soll, nennt.
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete eine Einwilligungsklausel für Telefonwerbung. Eine solche ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlich. Im vorliegenden Fall stuften die Richter am KG Berlin die AGB-Klausel aber als unwirksam ein, da die verwendete Klausel die zu bewerbende Produktgattung (hier: Telekommunikationsdienstleistungen) nicht nannte. Es handelt sich daher bereits um eine von vornherein unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung nach Maßgabe des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.