Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Klagen von Waldorf Frommer
Langsam aber sicher gehen die Rechteinhaber verstärkt auch vor Gericht gegen Abgemahnte vor. Heute wurden mir zwei Klagen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag verschiedener Rechteinhaber vorgelegt. Die Klageschriften sind mit knapp 40 Seiten verhältnismäßig umfangreich und stellen sehr ausführlich dar, welche Ansprüche vorliegend überhaupt geltend gemacht werden.
Im Gegensatz zu den Abmahnschreiben selbst, in denen viele Punkte sehr pauschal abgehandelt werden (dürfen), enthalten die Klageschriften nun umfangreiche Begründungen zur Höhe des Schadenersatzes. Auch wird dargestellt, wie die Rechtsverletzungen ermittelt worden sind. Natürlich finden sich auch einige Ausführungen zum Streitwert.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
So finden sich Passagen in der Klageschrift, die in jedem Fall angegriffen werden sollten. Beispielsweise unterscheidet Waldorf Frommer nicht danach, ob die originale oder eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Stattdessen heißt es schlicht, mit Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte ein Schuldanerkenntnis abgegeben oder zumindest ein Zeugnis gegen sich selbst abgelegt. Dies ist meines Erachtens so nicht richtig; insbesondere wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, so ist vielmehr auf die genaue Formulierung abzustellen.
Generell lässt sich dieses Jahr eine höhere Bereitschaft der Rechteinhaber erkennen, Ansprüche auch gerichtlich durchzusetzen. In Anbetracht der Zunahme des Abmahngeschäftes in den letzten Jahren sowie dem häufig in einschlägigen Foren erteilten Rat, lediglich den Unterlassungsanspruch zu erfüllen und die Zahlung zu verweigern, vermutlich eine absehbare Entwicklung. Trotzdem sind die gerichtlichen Verfahren nach wie vor in einem sehr untergeordneten Bereich angeordnet. Soweit man den Aussagen einiger Abmahnanwälte Glauben schenken darf wohl auch deswegen, weil ein hoher Prozentsatz der Abgemahnten sich außergerichtlich vergleicht.
Welche Vorgehensweise in Ihrem Fall – gleich ob es sich „nur“ um eine Abmahnung oder bereits ein Klageverfahren handelt – die Richtige ist, sollte gemeinsam mit einem Anwalt besprochen werden.