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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Kommentar: Zur Entwicklung der Rechtsprechung betreffend die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren

In den letzten Monaten ist die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen merklich zurückgegangen. Gleichzeitig lässt sich seit ca. Ende 2011 eine verstärkte gerichtliche Geltendmachung offener Zahlungsansprüche feststellen. In diesen Verfahren wird der abgemahnte Anschlussinhaber regelmäßig auf Zahlung von Schadenersatz sowie die Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. Ein klagestattbebendes Urteil setzt dabei voraus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung haftet, und zwar entweder als Täter (dann bestehen beide Zahlungsansprüche), mindestens aber als Störer (dann besteht nur der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Aufwendungen).

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH, GRUR 2010, 633, „Sommer unseres Lebens“).

Mit anderen Worten: der Ausgangspunkt im gerichtlichen Klageverfahren ist der, dass von einer vollumfänglichen Haftung des Anschlussinhabers ausgegangen wird. Dieser muss sich also entlasten, möchte er einer Haftung entgehen.

Nicht erst seit der BGH diese Vermutung aufgestellt hat wird heftig darüber gestritten, welchen Vortrags es bedarf, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen und die Vermutungshaftung zu entkräften. Lange Zeit stellten verschiedene Gerichte hier nahezu unerfüllbare Anforderungen. Zum Beispiel war es nach der sog. „Ross-und-Reiter“-Rechtsprechung in Köln nur möglich zu einer Entlastung des Anschlussinhabers zu kommen, wenn der tatsächliche Verursacher benannt werden konnte.

Dass eine derartige Rechtsauslegung entgegen der normalen üblichen Beweislastverteilung im Zivilprozess erfolgt und dabei teilweise Vortrag vom Anschlussinhaber verlangt wurde, der weder tatsächlich noch rechtlich gefordert werden kann (etwa weil der Anschlussinhaber ggf. sich selbst oder Familienmitglieder einer Straftat bezichtigen müsste), wurde dabei lange im Sinne des Schutzes der klagenden Rechteinhaber unbeachtet gelassen.

Mittlerweile ist eine Korrektur in der Rechtsprechung erkennbar, die aus meiner Sicht gut als Rückkehr zu der üblichen Beweislastverteilung im Zivilprozess bezeichnet werden kann.

Dies zeigen u.a. die Entscheidungen der Amtsgerichte Bielefeld (hier besprochen), Hannover (hier besprochen) und Düsseldorf (hier besprochen). In allen Fällen haben die Gerichte jeweils entschieden, dass es zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast bereits ausreicht, wenn dargelegt werden kann, dass neben dem Anschlussinhaber weitere Familienmitglieder den Anschluss selbstständig nutzen konnten. Bereits dadurch bestehe die Möglichkeit, dass diese die Rechtsverletzung allein begangen hätten; der Anschlussinhaber kann demnach die Vermutungshaftung entkräften und es muss nun der volle Beweis für seine Verantwortlichkeit geführt werden.

Diese Entwicklung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung sowie vor allem der zivilprozessualen Beweislastverteilung nicht nur zu begrüßen, sondern im Ergebnis absolut richtig.

Bereits im Jahr 2013 hat das AG Hamburg insoweit mit Urteil vom 11.09.2013, Az. 31c C 20/13 die genau richtige Formulierung gefunden, weshalb der Vortrag, weitere Familienmitglieder nutzten den Anschluss, ausreichend sein muss: „Es spricht keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte zu 1) für die Rechtsverletzung verantwortlich wäre, gegenüber der Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte zu 2) es gewesen sein könnte.“

Das ist nur richtig, denn warum sollte derjenige, der die Kosten eines Internetanschlusses trägt ausschließlich derjenige sein, der bei mehreren faktischen Nutzern für eine Rechtsverletzung in Betracht kommt?

Vor diesem Hintergrund wird man zukünftig wohl mit einiger Sicherheit davon ausgehen können, dass in allen Mehrpersonen-Konstellationen die Verteidigungsmöglichkeiten insgesamt günstig sind.

An dieser Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die obige Entwicklung in der Rechtsprechung noch nicht bis zu allen Gerichten durchgedrungen ist. In München etwa verschließt sich die Richterschaft derzeit in vielen Verfahren lebensnahem Sachvortrag. Das LG München hat mit Urteil vom 19.03.2014, Az.: 21 S 10395/13, u.a. entschieden, dass der Vortrag des Anschlussinhabers, er sei zu den Zeitpunkten, in denen die Rechtsverletzung stattgefunden hat, gar nicht zu Hause gewesen, unerheblich sei und nicht geeignet sei, die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, zu entkräften. Ferner hat das LG München entschieden, dass wenn neben dem Anschlussinhaber noch weitere im Haushalt lebende Familienangehörige (Ehefrau und volljährige Kinder) das Internet nutzen können und diese die Rechtsverletzung auch begangen haben könnten, den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast nicht genüge getan sei und der Vortrag ebenfalls nicht geeignet sei, die Vermutung einer Rechtsverletzung des Anschlussinhabers zu entkräften. Dies hat zur Folge, dass am Gerichtsstandort München der sekundären Darlegungslast nur sehr schwer nachgekommen werden kann und nach wie vor eine Vielzahl von Verfahren mit Vergleichsabschlüssen endet. Hauptsächlich ist dieser der „Kosten-Keule“ geschuldet, mit der in gerichtlichen Verfahren vor allem den jeweiligen Beklagten ein Vergleichsabschluss nahe gelegt wird: möglicherweise notwendige Sachverständigengutachten betreffend die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse würden die Verfahrenskosten auf einen Betrag von vielen tausend Euro ansteigen lassen. Da diese Kosten am Ende vom Verlierer zu tragen seien, wäre ein Vergleichsabschluss jedenfalls wirtschaftlich.

Konsequenzen aus der Erfüllung der sekundären Darlegungslast

Warum die Rechtsprechung lange so zögerlich war, den Mehrpersonenvortrag ausreichen zu lassen, dürfte ganz allgemein daraus folgen, dass der klagende Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt werden sollte. Denn in dem Moment, da die sekundäre Darlegungslast erfüllt ist, kann sich der klagende Rechteinhaber nicht mehr auf „Beweiserleichterungen“ stützen, sondern hat das Bestehen seines Anspruches in vollem Umfang zu beweisen, insbesondere gegen wen der Anspruch sich richtet.

Nun hat – nach der neueren Rechtsprechung- die sekundäre Darlegungslast gerade nicht zur Folge, dass der Anschlussinhaber dem Rechteinhaber insoweit dabei behilflich sein muss, den wahren Täter zu ermitteln. Der jeweils beklagte Anschlussinhaber ist insoweit nicht „Informationsbeschaffer“ des Rechteinhabers. Tatsächlich soll die sekundäre allein ein Wissensdefizit zwischen Anschlussinhaber und Rechteinhaber ausgleichen: weil nur der Anschlussinhaber wissen kann, wer den Anschluss üblicherweise nutzt, hat er dies mitzuteilen. Der Rechteinhaber ist dann jedoch gehalten, aus dieser Information entsprechend der normalen Beweislastverteilung im Zivilprozess den richtigen Anspruchsgegner zu ermitteln.

An dieser Stelle folgt nun, weshalb bei Erfüllung der sekundären Darlegungslast die klagenden Rechteinhaber vor einem Problem stehen: nach neuerer Rechtsprechung reicht der Vortrag, andere Nutzer hätten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, aus, um die Vermutungshaftung zu entkräften. In diesem Fall muss nun der Rechteinhaber beweisen, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Er kann sich dazu üblicherweise nur des Zeugenbeweises bedienen, also die im Haushalt eines Anschlussinhabers lebenden Personen als Zeugen benennen in der Hoffnung, dass diese entweder den Anschlussinhaber, sich selbst oder eine weitere den Internetanschluss nutzende Person belasten.

Gerade im Familienverbund besteht dabei aber das Problem, dass nach §§ 383, 384 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen das Zeugnis verweigert werden kann. So kann das Zeugnis zum Beispiel verweigert werden aufgrund Ehe oder Verwandtschaft mit dem Anschlussinhaber, ferner, über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen (oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen) zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat (oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt) zu werden. Und gerade letzteres dürfte durchaus öfter der Fall sein, denn – entgegen landläufiger Meinung – stellt der Download/ Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes mittels einer Tauschbörse auch eine Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG dar (denn es greift hier kein Erlaubnistatbestand des UrhG, insbesondere nicht der des § 53 UrhG – Stichwort: Privatkopie).

Im Rahmen einer Zeugenvernehmung könnten die jeweiligen Zeugen also problemlos angeben, dass sie Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, ferner sogar, dass sie auch Tauschbörsen nutzen würden. Sie müssten allerdings zu keinen Zeitpunkt einräumen, dass konkrete Werk mittels einer Tauschbörse verbreitet zu haben. Auch müssten die Zeugen im Familienverbund nicht ein Familienmitglied belasten, sollte ihnen eine Täterschaft bekannt sein.

Im Ergebnis dürfte daher in den allermeisten Fällen schon aus rechtlicher Sicht der Beweis, wer für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist, nicht zu führen sein. Dann kommt aber auch keine Haftung des beklagten Anschlussinhabers in Betracht, denn: die sekundäre Darlegungslast hat er ja erfüllt und sich entlastet, nur weil dem klagenden Rechteinhaber der Beweis der Täterschaft der einen oder anderen Person nicht möglich ist, lebt die sekundäre Darlegungslast natürlich nicht wieder auf.

Der klagende Rechteinhaber wird in einem solchen Fall übrigens nicht schutzlos gestellt: es ist gerade der Wille des Gesetzgebers, dass Ansprüche eben nur dann durchgesetzt werden können sollen, wenn sie auch beweisbar sind. Ist dieser Beweis nicht möglich, dann besteht eben der Anspruch nicht.

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