I. Grundsätzliches
Grundsätzlich löst jede Beratung durch einen Rechtsanwalt schon von Gesetz wegen Kosten aus. Eine kostenfreie Rechtsberatung ist durch das Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Die anwaltliche Tätigkeit ist in allererster Linie eine vergütungspflichtige Beratungstätigkeit. Lediglich die Höhe der Gebühren ist von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit (z.B.: nur Beratung oder auch Vertretung nach außen).
Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich in Deutschland grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten fallen hierbei entweder gem. §§ 2, 13 ff. RVG nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit an oder es kann gem. § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
II. Wert- und Rahmengebühren
Nach §§ 2, 13 ff. RVG werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat.
Beispiel: Es besteht Streit um einen Schaden in Höhe von 1.000,- Euro. Diese 1.000,- Euro bilden den Gegenstandswert, so dass hieraus die anfallenden Anwaltskosten errechnet werden können.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich dabei unmittelbar aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Einen Kostenrechner finden Sie hier: DAV-Prozesskostenrechner
III. Vergütungsvereinbarung
Anstelle der sich aus dem Gesetz ergebenden Gebühren können die Gebühren auch anhand einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden. Üblich sind hierbei vor allem Pauschal- oder Zeithonorare. Das Pauschalhonorar gilt üblicherweise die gesamte anwaltliche Tätigkeit unabhängig von Zeit- und Arbeitsaufwand ab. Bei einem Zeithonorar (z.B. Stundenhonorar) hingegen bemessen sich die Kosten nach der tatsächlich geleisteten Arbeit. In beiden Varianten kann das Honorar ohne die Auslagen oder zuzüglich der Auslagen vereinbart werden.
Vergütungsvereinbarungen haben in aller Regel den Vorteil, dass sie das anwaltliche Honorar für den Mandanten transparent machen. Vereinbarungen über das Honorar sind dabei dennoch verschiedenen Grenzen unterworfen. Ganz allgemein gilt, dass auch eine Vergütungsvereinbarung angemessen sein muss und daher die Schwierigkeit und den Umfang der Sache sowie das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts berücksichtigen muss. Soweit z.B. eine Vereinbarung über ein Stundenhonorar getroffen werden soll ist mit der Rechtsprechung davon auszugehen, dass Honorare von weniger als 150,- Euro / Stunde sittenwidrig sind. Ferner regelt § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Daraus folgt zugleich, dass die gesetzlichen Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden dürfen (dementsprechend stellen die Gebühren nach dem RVG im gerichtlichen Verfahren die Mindestgebühren dar).
Wir bieten in einigen Bereichen (z.B. Abmahnung wegen Filesharing) Pauschalhonorare oder Stundenhonorare an, die Ihnen selbstverständlich vor der Beauftragung genannt werden.
IV. Erstberatung
Auch eine Erstberatung ist grundsätzlich nicht kostenlos.
§ 34 RVG regelt insofern, dass der Anwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dabei sind die Kosten gegenüber Verbrauchern jedoch auf höchstens 190,- Euro netto (= 226,10 Euro inkl. MwSt.) beschränkt, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch handelt, auf 250,- Euro netto (= 297,50 Euro inkl. MwSt.), wenn es sich um die Ausarbeitung eines Gutachtens handelt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung ist bei einer Erstberatung erfahrungsgemäß mit einem Honorar ab 50,- Euro netto (= 59,50 Euro inkl. MwSt.) bis hin zu dem Höchstbetrag zu rechnen.
V. Kostenlose Erstberatung / Ersteinschätzung?
In Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz auch ein Abweichen von der kostenpflichtigen Beratungstätigkeit. Derartige „kostenlose Erstberatungen“ oder „kostenlose Ersteinschätzungen“ sind aber nur in sehr engen Grenzen möglich. Dies liegt unter anderem daran, dass Anwälte für eine falsche Beratung auch haften und schon deswegen ein Ausgleich für dieses Risiko gegeben sein muss.
Wir bieten im Falle des Erhalts einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts oder des Markenrechts jeweils eine knappe kostenlose Erstberatung / Ersteinschätzung zu Kosten und Risiken in der Angelegenheit an.
Dieses Angebot einer kostenfreien Erstberatung stellt keine umfassende konkrete Einzelfallberatung dar. Aufgrund der Beschränkungen durch das anwaltliche Berufsrecht erfolgt insoweit lediglich eine allgemeine Ersteinschätzung, eine konkrete Einzelfallberatung ohne Mandatierung können wir nicht leisten. Eine solche ist Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich nur gegen Bezahlung erlaubt. Unser Angebot ist beschränkt auf eine kurze Beratungsleistung, die wir nur direkt nach Erhalt einer Abmahnung anbieten. Nicht von dem Angebot umfasst ist eine kostenfreie Beratung bei fortgeschrittenem Verfahren (z.B. bei laufender Korrespondenz, Schriftverkehr mit Inkassounternehmen oder bei Erhalt eines Mahnbescheids), da hier eine kostenpflichtige Einzelfallbewertung erfolgen müsste. Ebenfalls nicht erfasst ist eine kostenfreie Beratung nach Erhalt einer Klage auf Unterlassung oder Schadenersatz, da Rechtsanwälten im gerichtlichen Verfahren ein Tätigwerden unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verboten ist.
VI. Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.
(weitere Informationen zur Beratungshilfe)
VII. Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stellen wir gerne als kostenfreien Service eine Deckungsanfrage für Sie bei der Versicherung. Bitte beachten Sie dabei, dass wir jedoch keinen Einfluss auf den von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Vertrag (z.B. im Hinblick auf den Versicherungsumfang, Selbstbeteiligung etc.) haben und – unabhängig von einer zugesagten oder verweigerten Deckung – der Mandant als Auftraggeber der Kostenschuldner ist.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Struktur unserer Gebühren und Honorare geben. In unserer Kanzlei erfolgt die Berechnung der Gebühren je nach Angelegenheit entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder als Zeit- oder Pauschalhonorar.
I. Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Bei der Berechnung unserer Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem konkreten Streitwert der Angelegenheit. Die anfallenden Gebühren ergeben sich hierbei direkt aus dem Gesetz und können z.B. mit dem DAV-Prozesskostenrechner errechnet werden. Eine Berechnung unserer Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgt vor allem bei mietrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
II. Pauschalhonorar
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars erfolgt in unserer Kanzlei grundsätzlich dann, wenn der Umfang unserer Tätigkeit von Anfang an feststeht und eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund eines Zeithonorars nicht interessengerecht wäre. Pauschale Honorare werden von uns daher vor allem in einfach gelagerten Sachverhalten angeboten oder wenn aufgrund der vielfachen Vorbefassung mit einer bestimmten Rechtsmaterie der Bearbeitungsaufwand abgeschätzt werden kann. Pauschale Honorare bieten wir z.B. bei der Bearbeitung von urheberrechtlichen Abmahnungen im Bereich Filesharing / Tauschbörsen an. Die konkrete Höhe des anfallenden Honorars wird Ihnen für Ihren Einzelfall vor Erteilung des Mandats mitgeteilt.
III. Zeithonorar
Die Abrechnung auf Grundlage eines Zeithonorars stellt den Regelfall unserer Vergütung dar, weil diese erfahrungsgemäß für beide Seiten interessengerecht ist: vergütet wird in einem solchen Fall ausschließlich die Zeit, die wir für Sie tätig sind. Hierdurch wird das Honorar transparent und Sie haben die Möglichkeit einer entsprechenden Kostenkontrolle anhand eines von uns erstellten Leistungsnachweises.
Die konkrete Höhe unseres Honorars ist in erster Linie abhängig von der Angelegenheit, mit der Sie uns beauftragen möchten. Berücksichtigt werden dabei sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der Angelegenheit wie auch deren wirtschaftliche Bedeutung für Sie.
Unsere Stundensätze liegen zwischen 150,- Euro und 300,- Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (entspricht 178,50 Euro und 357,- Euro inkl. Mehrwertsteuer) und Nebenkosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (z.B. Telekommunikationspauschale, Fahrtkosten, Auslagen).