Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.
Beratungshilfe erhält, wer die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Außerdem darf die Inanspruchnahme der Beratungsstelle nicht mutwillig sein. Einen Antrag auf Beratungshilfe können Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht stellen. Die Berechtigung muss bei Antragsstellung in geeigneter Form, z. B. durch Vorlage von Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen etc. sowie den Wohnkosten (z.B. durch Mietvertrag) glaubhaft gemacht werden.
Wenn Ihr Antrag auf Beratungshilfe genehmigt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Mit diesem können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen und sich beraten lassen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von jedem Ratsuchenden eine Gebühr von 15,00 Euro zu erheben. Diese Gebühr kann nach den Verhältnissen des Rechtssuchenden auch erlassen werden.
Beratungshilfe durch die Kanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR
Sofern Sie eine Beratung durch die Kanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte auf Grundlage von Beratungshilfe wünschen, so beachten Sie bitte, dass Sie den Berechtigungsschein selbst beantragen und zum Termin mitbringen müssen. Die Stellung eines entsprechenden Antrags übernehmen wir nicht. Im Übrigen bitten wir darum, bei Vereinbarung eines Besprechungstermins auf die Beratungshilfe hinzuweisen, da wir aufgrund der kanzleiinternen Auslastung Beratungshilfetermine nur an bestimmten Wochentagen vergeben können.
Welche Unterlagen sind für die Besprechung notwendig?
Neben dem Berechtigungsschein bringen Sie bitte nur die wesentlichen Unterlagen zur Besprechung mit. Achten Sie darauf, dass diese vollständig und zeitlich geordnet sind.
In welchem Umfang wird beraten?
Regelmäßig beschränkt sich die Tätigkeit auf die Erteilung mündlicher Auskünfte bzw. die mündliche Beratung. Nur wenn dies nicht ausreichend ist, so werden die weiteren Möglichkeiten nach dem Beratungshilfegesetz besprochen.
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Beratungshilfe ausdrücklich keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine rechtliche Situation vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 [357]).
Üblicherweise werden einzelne Beratungsgespräche einen Zeitraum von 10-15 Minuten nicht übersteigen.
Umfangreichere Beratungstätigkeiten oder eine Vertretung gegenüber Dritten können wir aufgrund unserer allgemeinen Auslastung regelmäßig nur zu den gesetzlichen Gebühren oder einem vereinbarten Honorar übernehmen.