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Legalisto GmbH macht alte Filesharing-Schadenersatzansprüche für Digital Millenium Forensics Inc. geltend
Derzeit werden von der Legalisto GmbH Forderungen im Auftrag der Digital Millenium Forensics Inc. aus Kanada geltend gemacht. Es handelt sich hierbei um ältere Schadensersatzforderungen, die bereits vor einigen Jahren Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen waren, die im Namen der Daedalic Entertainment GmbH ausgesprochen worden sind und die nunmehr von der Digital Millenium Forensics Inc. übernommen sein sollen.
In unserer Kanzlei liegen derzeit mehrere Vorgänge vor, die jeweils auf Abmahnschreiben aus dem Jahr 2012 zurückzuführen sind. Teilweise war es in den Vorgängen einige Jahre später dazu gekommen, dass noch im Namen und Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH jeweils gerichtliche Mahnbescheide beantragt worden sind. Nachdem Widerspruch erhoben worden ist, ist allerdings in keiner einzigen der Angelegenheit eine Weiterentwicklung eingetreten.
Annähernd 10 Jahre nach Beginn der Angelegenheiten tritt nun mit der Digital Millenium Forensics Inc. ein neuer Beteiligter auf und lässt vermeintliche Schadenersatzforderungen durch ein Inkassobüro geltend machen.
Grundsätzlich gilt hier: ohne rechtskräftigen Titel kann die behauptete Forderung nicht durchgesetzt werden, so dass die Schreiben der Legalisto GmbH zunächst einmal nichts anderes sind als bloße Aufforderungsschreiben darstellen. Es reicht daher grundsätzlich, der geltend gemachten Forderung kurz und ohne nähere Begründung zu widersprechen; mehr ist an sich nur dann erforderlich, wenn die Forderung (nochmals) gerichtlich geltend gemacht wird.
Hinsichtlich des Bestehens der behaupteten Forderungen ist es so, dass es sich um Schadenersatzansprüche handelt. Der Empfänger einer urheberrechtlichen Abmahnung kann dabei nur dann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtsverletzung persönlich begangen hat. Insoweit besteht grundsätzliche eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung war. Diese Vermutung kann aber in sehr vielen Fällen entkräftet werden. Wenn eine solche Entkräftung möglich ist, dann entfällt auch der Schadenersatzanspruch – und zwar ganz egal, ob dieser mit der Abmahnung, einem Inkassoschreiben, einem gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage geltend gemacht wird.
Unabhängig von der Frage, ob die Forderung dem Grunde nach besteht, stellt sich bei urheberrechtlichen Schadenersatzforderungen auch immer die Frage nach der Höhe der Forderung. Jedenfalls in den vorliegenden Fällen wird man trefflich über den Umfang der geltend gemachten Schadenersatzansprüche streiten können.
Daneben stellen sich unter Berücksichtigung derart langer Zeiträume, innerhalb derer die Forderungen hier geltend gemacht werden, auch immer Rechtsfragen der Verjährung und der möglichen Verwirkung. Schadenersatzansprüche aus urheberrechtlichen Abmahnungen verjähren binnen 10 Jahren, es ist aber auch denkbar, dass die Forderung schon früher nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn Verwirkung eingetreten ist.
Wie die jeweilige Rechtslage im Einzelfall zu beurteilen ist, lässt sich am Besten durch eine anwaltliche Beratung ermitteln.