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LG Arnsberg: Fernabsatzrecht gilt auch für Kleinunternehmer
Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 9 O 12/11 entschieden, dass die Regelungen zum Fernabsatzrecht auch auf Kleinunternehmer Anwendung finden.
Ein Unternehmer bot online Kfz-Teile zum Verkauf an- allerdings in sehr begrenzten Mengen. Da der Beklagte meinte, für ihn als Kleingewerbetreibenden würden die gesetzlichen Regelungen zu Fernabsatzgeschäften nicht gelten, räumte er Verbrauchern kein Widerrufsrecht ein (vgl. insofern §§ 312d, 355 BGB). Hiergegen klagte ein Verbraucherverband und bekam Recht. Der Beklagte habe sich rechtswidrig verhalten, da Verbrauchern kein Widerrufsrecht eingeräumt worden sei. Eine entsprechende Belehrung hierüber fehlte. Auch derjenige der ein Kleingewerbe Betreibe sei als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu qualifizieren. Dabei komme es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt werde, oder ob die erzielten Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet seien, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken.