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LG Aschaffenburg: Impressumspflicht auch für „Under Construction“-Internetseite
Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12 entschieden, dass die Impressumpflicht des § 5 TMG auch für Internetseiten besteht, die noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen sind.
Beide Parteien gaben Anzeigenmagazine heraus. Der Internetauftritt der Beklagten enthielt auf der Startseite in der Mitte einen Querstreifen auf dem vermerkt war: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz." Trotz dieses Hinweises war das Logo der Beklagten sichtbar sowie eine Print-Ausgabe zum Download bereitgestellt. Eine Impressumangabe fehlte allerdings.
Die Klägerin rügte einen Verstoß gegen § 5 TMG und bekam Recht. Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die Pflichtangaben nach TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dabei sei unerheblich, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen war. Entscheidend sei, dass der Internetseite zum vorliegenden Zeitpunkt bereits den Zweck hatte, geschäftliche Interessen zu verfolgen, da eine Print-Ausgabe heruntergeladen werden konnte. Dadurch warb die Beklagte bereits für ihr Produkt, da potentielle Werbeinteressenten für das Anzeigenblatt angelockt werden sollten. Insofern seien die Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 TMG auch zu diesem frühen Zeitpunkt schon erfüllt gewesen, so dass eine Impressumpflicht bestanden habe. Ferner liege keine reine "Baustellenseite" vor, wo Pflichtangaben nach § 5 TMG entbehrlich sind (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10).