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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Aschaffenburg: Impressumspflicht auch für „Under Construction“-Internetseite

Das LG Aschaffenburg hat mit Urteil vom  03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12 entschieden, dass die Impressumpflicht des § 5 TMG auch für Internetseiten besteht, die noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen sind.

Beide Parteien gaben Anzeigenmagazine heraus. Der Internetauftritt der Beklagten enthielt auf der Startseite in der Mitte einen Querstreifen auf dem vermerkt war: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz." Trotz dieses Hinweises war das Logo der Beklagten sichtbar sowie eine Print-Ausgabe zum Download bereitgestellt. Eine Impressumangabe fehlte allerdings.

Die Klägerin rügte einen Verstoß gegen § 5 TMG und bekam Recht. Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die Pflichtangaben nach TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dabei sei unerheblich, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen war. Entscheidend sei, dass der Internetseite zum vorliegenden Zeitpunkt bereits den Zweck hatte, geschäftliche Interessen zu verfolgen, da eine Print-Ausgabe heruntergeladen werden konnte. Dadurch warb die Beklagte bereits für ihr Produkt, da potentielle Werbeinteressenten für das Anzeigenblatt angelockt werden sollten. Insofern seien die Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 TMG auch zu diesem frühen Zeitpunkt schon erfüllt gewesen, so dass eine Impressumpflicht bestanden habe. Ferner liege keine reine "Baustellenseite" vor, wo Pflichtangaben nach § 5 TMG entbehrlich sind (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer