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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Affiliate-Vergütung für Schulbücher durch Amazon für Schulförderverein rechtswidrig

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 07.07.2014, Az.: 101 O 55/13 entschieden, dass ein Versandunternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es im Rahmen eines sog. Affiliate-Systems seinem Vertriebspartner Vergünstigungen einräumt, welche gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Amazon gewährte einem Berliner Schulförderverein für jedes über Amazon bestellte Schulbuch eine entsprechende Vergütung. Der Schulförderverein teilte dies, verbunden mit der Aufforderung künftige Schulbücher über Amazon zu beziehen, seinen Mitgliedern mit. Hiergegen klagte der Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. und nahm Amazon auf Unterlassung in Anspruch. Die Richter am LG Berlin gaben der Unterlassungsklage statt.

Durch die vereinbarten Provisionszahlungen an den Förderverein habe Amazon gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) verstoßen. Zwar würden die Käufer der Schulbücher den gesetzlich festgeschriebenen Preis bezahlen- die Provision wird nur an den Schulförderverein ausgezahlt. Allerdings sei dem Schutzzweck des § 1 BuchPrG zu entnehmen, dass auch derartige Dreier-Konstellationen verboten sein sollen, da Amazon durch das Provisionsmodell zumindest mittelbar eine Wettbewerbssituation zwischen den Buchhändlern auf dem Online-Markt schaffe. § 1 BuchPrG wolle aber einen freien Wettbewerb zwischen Buchhändlern verhindern, um auf diese Art ihre Vielfalt und das Kulturgut Buch an sich zu schützen.

Daneben bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG. Die Provisionszahlungen an den Förderverein seien geeignet, Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, hier der Schüler und Eltern auszuüben. Es liege eine unangemessene unsachliche Beeinflussung aufgrund sozialen Drucks vor, da keine Provisionszahlungen an den Schulverein fließen, wenn einzelne Eltern/Schüler sich entschließen, ihre Schulbücher nicht über Amazon zu beziehen. Um den Eindruck mangelnder Solidarität mit der Schulgemeinschaft zu vermeiden, bestehe die Gefahr, dass Eltern/Schüler sich genötigt sehen, ihre Schulbücher immer bei Amazon zu erwerben.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer