Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Berlin: Google muss Support über E-Mail ermöglichen
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13 entschieden, dass Google seinen Nutzern ausreichende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stellen muss- ansonsten liegt ein Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht vor.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei allen von Google angebotenen Diensten (Suchmaschine, gmail, hangouts, etc.) wurden Nutzer über einen entsprechenden Link immer auf ein einheitlich aussehendes Impressum geleitet. Dieses Impressum beinhaltete u.a. die Angabe der E-Mail Adresse „support-de@google.com“. Schrieb ein Nutzer eine Mail an besagte Adresse, erhielt er folgende automatisch generierte Antwort:
„Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich (…) vielen Dank, dass Sie sich an die Google lnc. wenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse support-de@google.com eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können. Kontaktaufnahme mit der Google lnc. ist über dafür bereit gestellte E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/) möglich. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Anfrage themenbezogen und zielgerichtet direkt an die zuständigen Mitarbeiter gelangt.“
Die Richter am LG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Kunden eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies werde über die von Google angegebene E-Mail Adresse nicht gewährleistet, da der Verbraucher lediglich eine automatisch-generierte Antwort erhalte und im Übrigen auf andere Seiten weitergeleitet werde. Die Angabe einer E-Mail Adresse im Impressum erfordere nach § 5 TMG eine funktionierende E-Mail Adresse die gewährleistet, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen würden. Dies sei bei automatisch generierten Mails aber gerade nicht der Fall.