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LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung für eingebundene RSS-Feeds
Das LG Berlin hat sich mit Beschluss vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11, zur urheberrechtlichen Haftung für eingebundene RSS-Feeds geäussert.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
1. Der Umstand allein, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds vebreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung dar.
2. Bindet der Betreiber einer Webseite Photos automatisiert über einen RSS-Feed in seine Onlinepräsenz ein, so macht er sich diese Inhalte zu eigen und haftet insbesondere für eine urheberrechtlich unzulässige Verwendung. Das gilt auch dann, wenn das eingebundene Material als aus einem fremden RSS-Feed stammend gekennzeichnet wird und ein Haftungsausschluss formuliert ist.