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LG Berlin: Urheberrechtsverletzung durch Verstoß gegen Creative Commons Lizenz
Anders als etwa die von der Freie-Software-Gemeinde bekannte GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Videoclips, usw.. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: Von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die Public Domain stellen, das heißt, bei denen auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. (Quelle: wikipedia)
Auch die Creative Commons Lizenzen stellen jedoch keinen Freibrief dar. Dies wurde nun deutlich in der Entscheidung des Landgerichtes Berlin, Beschluss vom 08.10.2010, Az.: 16 O 458/10.
Im konkreten Fall war das Werk unter der Creative Commons-Lizenz „Attribution Share Alike 3.0 Unported“ veröffentlicht worden. Diese sieht unter anderem eine Namensnennung des Urhebers vor. Weil dies unterblieben war und der Beklagte ein unter die genannte Lizenz fallendes Bild ohne Einhaltung dieser Bedingungen auf seiner Internetseite einstellte, sah das Gericht eine Urheberrechtsverletzung wegen der unerlaubten Nutzung des Bildes als gegeben an.