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LG Berlin: Werbung im Internet gegenüber Minderjährigen muss als solche erkennbar sein
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 23.03.2012, Az.: 96 O 126/11 entschieden, dass eine verschleierte Internetwerbung gegenüber Minderjährigen wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte betrieb die Internetseite www.kindercampus.de. Diese Seite beinhaltete neben einem Spiel- und Quizangebot auch die Möglichkeit zum Abruf von Nachrichten oder anderen Informationen. Die Zielgruppe wurde für Kinder ab sieben Jahren angegeben.
Zum eigentlichen Sachverhalt: Auf der Internetseite erschien in einer Winterlandschaft ein Elch, der dem Nutzer einen Schneeball entgegenwarf. Anschließend erschien die Aufforderung „Klick und wirf zurück“. Daraufhin tauchte der Elch immer wieder an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Winterlandschaft auf. Sobald der Nutzer mit dem Mauszeiger über einen auf der Seite befindlichen Werbebanner fuhr, erschien ein Fadenkreuz, mit dem der Spieler die Richtung markierte, in die ein Schneeball geworfen werden sollte. Ziel war es, denn Elch zu treffen. Nach drei Wurfversuchen wurde der Spieler auf eine andere Internetseite umgeleitet, wo ein Milchprodukt beworben wurde. Während der Wurfspiels war der Text „Werbung“ in kleiner Schriftgröße am unteren Bildschirmrand eingeblendet.
Die Richter am LG Berlin sahen hierin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG, da der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert worden sei. Es handelt sich um sog. Schleichwerbung. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich die Maßnahme gezielt an Kinder als relevante Zielgruppe gerichtet habe. Kinder und Jugendliche sind aber nicht in gleicher Weiße wie Erwachsene in der Lage, redaktionelle Beiträge und Werbung zu unterscheiden. Es müssen die Besonderheiten kindlichen Verhaltens berücksichtigt werden. Allein die in Relation zur übrigen Gestaltung der Seite klein gedruckte Angabe „Werbung“ am unteren Bildschirmrand ist hierfür nicht ausreichend. Das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt wurde somit verletzt.