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LG Berlin: Zum Streitwert für Unterlassungsanspruch und Schadenersatz nach der Lizenzanalogie (Fotorecht)
Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 04.02.2014, Az.: 16 O 619/13 den Gebührenstreitwert für die unerlaubte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos auf 13.620,- Euro festgesetzt.
Dabei entfielen allein 12.000,- Euro auf den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte im konkreten Fall drei urheberrechtlich geschützte Fotos des Klägers zu eigenen gewerblichen Zwecken auf seiner Internetseite verwendet hatte, gingen die Richter beim Unterlassungsanspruch von einem Gegenstandswert von 6.000,- Euro pro Bild aus. Die restlichen 1.620,- Euro entfielen auf den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch, welcher im Rahmen der Lizenzanalogie berechnet werden konnte, vgl. § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG.