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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Bonn: Irreführende Werbung mit veralteter Bestellung zum IHK-Sachverständigen

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az.: 16 O 104/10 entschieden, dass ein Sachverständiger sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf seinem Briefkopf mit einer bereits abgelaufenen Bestellung zum Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) wirbt.

Der Beklagte war Ingenieur und bis Ende des Jahres 2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK. In einem geschäftlichen Schreiben aus dem Jahr 2010 war in dem Briefkopf folgender Text zu lesen: "Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK.“

Die Richter am LG Bonn sahen hierin eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Daran ändere auch die Tatsache, dass zutreffend auf das Erlöschen der Bestellung zum Sachverständigen zum 31.12.2009 hingewiesen werde, nichts. Der Verbraucher könne immer noch einer Fehlvorstellung unterliegen, da mit dem Hinweis auf eine abgelaufene Bestellung zum Sachverständigen der Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Qualifikation weiterhin bewusst suggeriert werde. Der Beklagte werbe mittelbar mit einer Eigenschaft, die längst erloschen sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer