Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Bonn: Unaufgeforderte Zusendung von Auftragsbestätigung wettbewerbswidrig
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 27.03.2012, Az.: 11 O 46/11 entschieden, dass ein Unternehmen, welches unaufgefordert eine Auftragsbestätigung verschickt, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begeht.
Ein Telekommunikations-Unternehmen nahm einzelne Tarifänderungen oder kostenpflichtige Zusatzleistungen bei seinen Kunden vor- allerdings ohne dazu von den Kunden beauftragt gewesen zu sein. Dies stelle eine unlautere geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG dar. Durch die Versendung von Auftragsbestätigungen an Kunden, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde liege, werde der Kunde aufgefordert, eine nicht bestellte Dienstleistung bzw. eine andere Dienstleistung als die nach dem Vertrag bestehende, zu bezahlen.