Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Bonn: Zusendung ungewollter TK-Auftragsbestätigung wettbewerbswidrig
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 29.05.2012, Az.: 11 O 7/12 entschieden, dass die Zusendung einer ungewollten Auftragsbestätigung wettbewerbswidrig ist.
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen rief Verbraucher telefonisch an und warb für einen Anbieterwechsel. In dem konkreten Verfahren vor dem LG Bonn erklärte ein angerufener Verbraucher, dass er am Telefon keinen Vertrag schließen möchte. Er bitte aber um schriftliche Zusendung des unterbreiteten Angebots, damit er genug Zeit zum Überlegen habe. Daraufhin übersandte die Beklagte ein Schreiben, das mit Auftragsbestätigung überschrieben war.
Die Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Die Zusendung einer solchen Auftragsbestätigung sei irreführend, denn es werde der Eindruck erweckt, es bestünde bereits ein verbindlicher Vertrag, obgleich ein solcher nicht geschlossen worden sei.
Hierzu das Gericht: „Durch die Angaben im Kopf, Betreff sowie dem ersten Satz wird bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt, er habe bereits einen verbindlichen Auftrag erteilt. Dies war hier nicht der Fall.“