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LG Coburg: Werbung mit „Best Price“-Garantie irreführend bei fehlender Spitzenstellung
Das LG Coburg hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az.: 1 HK O 53/13 entschieden, dass die Schaltung einer Online-Werbung mit dem Slogan „Best-Price-Garantie“ irreführend nach dem UWG ist, wenn mehrere Mitbewerber die auf diese Weise beworbenen Produkte deutlich günstiger anbieten als der Werbende.
Die Beklagte (Möbelhändlerin) war Betreiberin eines Online-Shops. Sämtliche Waren, welche die Beklagte zum Kauf anbot, wurden wie folgt beworben: „Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten (…) Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück (…) Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!…“
Hintergrund der versprochenen „Best-Price-Garantie“ war folgender: Die Beklagte bezog die später zum Verkauf im eigenen Online-Shop angebotenen Waren von einem Großhändler. Bevor die Produkte jedoch von der Beklagten zum Verkauf angeboten wurden, fand eine Umbenennung des Produktnamens statt. So trug z.B. ein Bürostuhl, welchen die Beklagte in ihrem Online-Shop zum Verkauf anbot plötzlich den Namen „Artus“- geliefert worden war der Stuhl an die Beklagte aber unter dem Namen „Merlin“. Dies hatte zur Folge, dass die umbenannten Produkte bei keinem anderen Anbieter am Markt exakt unter dem gleichen Namen zu finden waren.
Gegen diese Praxis wehrte sich die Wettbewerbszentrale und mahnte die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens kostenpflichtig ab. Als sich die Beklagte weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Fall vor Gericht. Die Richter am LG Coburg gaben der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich statt. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG und damit unzulässig. Das Versprechen einer „Best-Price-Garantie“ setze denknotwendigerweise voraus, dass auch andere Anbieter am Markt dasselbe Produkt zum Verkauf anböten. Durch die Namens-Umbenennung versuche die Beklagte, sich einem Preisvergleich zu entziehen. Ob allein darin schon ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann, ließen die Richter aber offen, da es darauf im Ergebnis gar nicht ankam. Da die Preise der Beklagten für ihre Produkte in der Regel deutlich über den Preisen anderen Mitbewerber lagen, sei es irreführend, wenn gegenüber Endabnehmern mit einer Best-Price-Garantie geworben werde. Wer derart wirbt, müsse preislich zumindest in der vorderen Spitzengruppe der verschieden Anbieter vertreten sein, so die Richter.