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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Coburg: Werbung mit „Best Price“-Garantie irreführend bei fehlender Spitzenstellung

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 13.03.2014, Az.: 1 HK O 53/13 entschieden, dass die Schaltung einer Online-Werbung mit dem Slogan „Best-Price-Garantie“ irreführend nach dem UWG ist, wenn mehrere Mitbewerber die auf diese Weise beworbenen Produkte deutlich günstiger anbieten als der Werbende.

Die Beklagte (Möbelhändlerin) war Betreiberin eines Online-Shops. Sämtliche Waren, welche die Beklagte zum Kauf anbot, wurden wie folgt beworben: „Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir Ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten (…) Falls Sie dennoch das beworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben, erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück (…) Bei uns bekommen Sie garantiert immer den besten Preis!…“

Hintergrund der versprochenen „Best-Price-Garantie“ war folgender: Die Beklagte bezog die später zum Verkauf im eigenen Online-Shop angebotenen Waren von einem Großhändler. Bevor die Produkte jedoch von der Beklagten zum Verkauf angeboten wurden, fand eine Umbenennung des Produktnamens statt. So trug z.B. ein Bürostuhl, welchen die Beklagte in ihrem Online-Shop zum Verkauf anbot plötzlich den Namen „Artus“- geliefert worden war der Stuhl an die Beklagte aber unter dem Namen „Merlin“. Dies hatte zur Folge, dass die umbenannten Produkte bei keinem anderen Anbieter am Markt exakt unter dem gleichen Namen zu finden waren.

Gegen diese Praxis wehrte sich die Wettbewerbszentrale und mahnte die Beklagte wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens kostenpflichtig ab. Als sich die Beklagte weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, landete der Fall vor Gericht. Die Richter am LG Coburg gaben der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich statt. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG und damit unzulässig. Das Versprechen einer  „Best-Price-Garantie“ setze denknotwendigerweise voraus, dass auch andere Anbieter am Markt dasselbe Produkt zum Verkauf anböten. Durch die Namens-Umbenennung versuche die Beklagte, sich einem Preisvergleich zu entziehen. Ob allein darin schon ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann, ließen die Richter aber offen, da es darauf im Ergebnis gar nicht ankam. Da die Preise der Beklagten für ihre Produkte in der Regel deutlich über den Preisen anderen Mitbewerber lagen, sei es irreführend, wenn gegenüber Endabnehmern mit einer Best-Price-Garantie geworben werde. Wer derart wirbt, müsse preislich zumindest in der vorderen Spitzengruppe der verschieden Anbieter vertreten sein, so die Richter.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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