Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Düsseldorf: keine Impressumspflicht bei Wartungsseite
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10, entschieden, dass die Impressumspflicht nach § 5 TMG nicht erfüllt werden muss, wenn lediglich eine Vorschalt- oder Wartungsseite vorhanden ist.
Grundsätzlich müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien eine Vielzahl von Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Pflicht besteht jedoch nicht, wenn sich die Internetseite durch einen „Baustellenhinweis“ erkennbar im Auf- bzw. Umbau befindet und lediglich das Firmenlogo und einen Firmenslogan enthält. Wichtig ist dabei allerdings, dass keine konkreten Leistungen beworben werden dürfen.