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LG Düsseldorf: Störerhaftung beim Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörse
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 232/08, entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer haftet, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.
Im Urteil heißt es dazu:
Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen einzustehen, ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegner an Eides statt versichern, „selbst keinerlei Uploads oder Downloads vorgenommen“ zu haben, solche auch nicht zugelassen zu haben. Es ist indes nicht auszuschließen, dass die Rechtsverletzungen durch Familienangehörige erfolgt sind oder auch durch nicht bekannte Nutzer des Anschlusses, die etwa eine ungeschützte WLAN-Internetverbindung der Antragsgegner genutzt haben. Ob die Bereitstellung im Internet durch andere Familienangehörige erfolgt ist oder ob die Rechtsverletzungen aufgrund einer Nutzung der ungeschützten WLAN-Internetverbindung durch Dritte erfolgt sind, kann dahinstehen. Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzungen jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung Verschuldensunabhängige Haftung für eine Rechtsverletzung (durch einen Dritten) einzustehen. (…)
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen zur Sicherung eines Internetanschlusses, insbesondere eines drahtlosen Netzwerkes unterlassen hat (BGH GRuR 2004, Seite 860 ff. – Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass die Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen haben, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von ihrem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes auf ihren Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Die Antragsgegner haben entweder Familienangehörigen ihren Internetanschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt oder durch das Bereitstellen eines unverschlüsselten Funknetzes gegenüber jedermann Dritten den Zugang zu dem Internetanschluss eröffnet, diesen also auch Dritten zur Verfügung gestellt. Ohne den von den Antragsgegnern geschaffenen Internetzugang hätte keine Möglichkeit der Nutzung bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal.
Die Antragsgegner haben zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Sie haben eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur sie überwachen können. Objektiv gesehen haben sie es Dritten ermöglicht, sich hinter ihren Personen zu verstecken und im Schutze der von ihnen geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, den Antragsgegnern zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätten sie für die verschiedenen Nutzer ihres Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können oder das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz durch Verschlüsselung minimieren können. Die Antragsgegner traf die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden.