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LG Düsseldorf: 3.000,00 EUR Schadensersatz für den Upload von 10 Musiktiteln
Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10, entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder auch dann haften können, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird, dieses aber nicht regelmäßige auf seine Einhaltung hin überprüft wird. Zugleich sprach das Gericht einen Schadenersatz in Höhe von 3.000,00 EUR für den Upload von 10 Musiktiteln zu.
Eltern können als Störer für die Aktivitäten ihrer Kinder im Internet in Anspruch genommen werden, wenn diese bestehende Belehrungs- und Prüfpflichten verletzen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht trotz vorangegangenem Verbot der Nutzung einer Tauschbörsen-Software als gegeben an. Vorliegend waren insgesamt 1301 urheberrechtlich geschützte Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Eltern die Einhaltung des Verbotes nicht kontrolliert hatten.