Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Erfurt: Informationspflichten müssen auch bei Zeitungs-Annonce erfüllt werden
Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 04.02.2014, Az.: 1 KH O 133/13 entschieden, dass ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn es in einer Zeitungs-Annonce für sich wirbt, ohne dabei die genaue Firmenbezeichnung anzugeben.
In dem konkreten Fall warb ein Autohaus in einer Zeitungsanzeige, ohne die konkrete Rechtsform des Unternehmens anzugeben. Das LG Erfurt sah hierin eine Irreführung durch Unterlassen gegenüber Verbrauchern nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Demnach sind Unternehmen, welche Waren oder Dienstleistungen in unbedingter Form anbieten dazu angehalten, bestimmte Informationspflichten gegenüber potentiellen Kunden mitzuteilen. Dazu gehört auch die Angabe der genauen Identität und Anschrift des Unternehmens, welche vorliegend fehlte.