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LG Essen: Rechtsanwalt darf mit kostenloser Erstberatung werben
Das LG Essen hat mit Urteil vom 10.10.2013, Az. 4 O 226/13, entschieden, dass die Werbung eines Anwalts für eine kostenlose Erstberatung nicht zu beanstanden ist.
Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt unter anderem auf seiner Internetseite mit einer "kostenlosen Erstberatung" sowie einer "kostenlosen Ersteinschätzung" geworben. Eine konkurrierende Rechtsanwaltskanzlei sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und nahm den Anwalt nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Essen entschied zu Gunsten des werbenden Anwalts. Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG sei nicht ersichtlich.
Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass es für eine außergerichtliche Beratung keine gesetzliche Mindestgebühr gebe. § 4 Abs. 1 RVG lässt insoweit zu, dass außergerichtlich eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbart werden kann. Gleichzeitig ist in § 34 Abs. 1 RVG eine Regelung enthalten, die in bestimmten Fällen eine Obergrenze für eine Erstberatungsgebühr festlege; eine Untergrenze hingegen ist gerade nicht enthalten. Ein Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 BRAO scheide daher bereits deshalb aus, weil für die außergerichtliche Beratung keine bestimmte gesetzliche Gebühr vorgeschrieben werde.
In der Preisgestaltung für die außergerichtliche Beratungstätigkeit steht dem Anwalt daher ein Gestaltungsspielraum zu, der das Angebot einer kostenlosen Erstberatung grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig und damit unzulässig macht. Etwas anderes könne nur unter besonderen Umständen gelten, z.B. wenn die Werbung sich als „übertriebenes Anlocken“ im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG darstelle.
Kommentar:
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Selbstverständlich dient die Werbung mit einer kostenlosen Erstberatung der späteren Mandatserteilung. Allerdings soll derjenige, der eine solche Beratung in Anspruch nimmt, hier die Möglichkeit erhalten, einen ersten, allgemeinen Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Daneben geht es auch darum abzuklären, ob Anwalt und Mandant auf persönlicher Ebene zusammenpassen.
Das Anwaltsgericht München, Urteil vom 01.02.2010, Az. 3 AnwG 51/09, geht im Übrigen davon aus, dass eine kostenlose telefonische Beratung von bis zu 15 Minuten Dauer erlaubt ist. In den Kammernachrichten der Rechtsanwaltskammer München (Rechtsanwaltskammer Newsletter 3/2010) heißt es dazu:
„Noch mit Entscheidung des Anwaltsgerichts München vom 09.07.2008 (4 AnwG 4/2008) wurde die kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung im Umfang von 15 Minuten für unzulässig gehalten. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO dürften keine geringeren Gebühren vereinbart werden, als das RVG vorsieht. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG sehe für eine Beratung mindestens Gebühren nach den Vorschriften des BGB vor. Für den Fall, dass eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG), müsste die Vergütung nach § 4 Abs. 2 S. 3 RVG in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Am 01.02.2010 hat das Anwaltsgericht München seine Entscheidungspraxis für die fünfzehnminütige kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung geändert (3 AnwG 51/09). Der Beschuldigte, der selbst u.a. Rechtsbeistand und Steuerberater ist, hat (nur) für Steuerberater kostenlose telefonische "Auskünfte" u.a. zum Erbrecht angeboten. Das Anwaltsgericht hat den Betroffenen freigesprochen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 34 RVG zum 01.07.2006 bewusst eine Deregulierung vollzogen. Aus § 14 RVG könne keine gesetzliche Mindestvergütung abgeleitet werden (m.V.a. OLG Stuttgart NJW 2007, 924). Gesetzliche Gebühren könnten bei einer Vereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG für eine kostenlose Rechtsberatung gerade nicht nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unterschritten werden (m.V.a. AGH Berlin AnwBl. 2007, 375). Das Anwaltsgericht appellierte in seiner Entscheidung zu Recht an den Gesetzgeber, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Darüber hinaus nahm das Gericht keine Stellung zu der Frage, ob auch eine längere kostenlose Rechtsberatung zulässig wäre. Eine Bewertung nach UWG i.V.m. § 43 BRAO zur kostenlosen Erbringung von Dienstleistungen wurde ebenfalls nicht durchgeführt. [Stand März 2010]“