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LG Frankfurt a.M.: Autocomplete-Funktion mit nicht existenten Fachanwaltstiteln rechtswidrig
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 06.10.2011, Az.: 2-03 O 437/11 entschieden, dass eine Autocomplete-Funktion, welche dem User der Webseite eine automatische Vorschlagsliste mit nicht existenten Fachanwaltstiteln vorgibt, nicht zulässig ist.
Der Beklagte betrieb ein Online-Portal zur Anwaltssuche. Den Besuchern der Seite wurde eine Vielzahl von Fantasiefachanwaltstiteln über die Autocomplete-Funktion angezeigt. Hierzu gehörten z.B. der „Fachanwalt für Vertragsrecht“ oder der „Fachanwalt für Markenrecht“. Das Gericht entschied, dass eine klare Irreführung der Verbraucher nach § 5 UWG vorliege, da den Nutzern der Seite unwahre Angaben untergeschoben würden. Es dürften nur die nach der Fachanwaltsordnung zugelassenen Titel verwendet werden.