Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Frankfurt a.M.: Impressum mit kostenpflichtiger Mehrwertdienste-Rufnummer ist rechtswidrig
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12 entschieden, dass ein Online-Händler einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn sich im Impressum auf der firmeneigenen Homepage neben einer E-Mail Adresse lediglich eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Rufnummer (2,99 Euro pro Minute) befindet.
Die Richter am LG Frankfurt nahmen einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Telemediengesetz (TMG) an. Danach müssen bestimmte Angaben im Impressum zwingend vorhanden sein. Unter anderem hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine möglichst schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme zum Betreiber der Homepage möglich sein muss. Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienst-Rufnummer genügt diesen Anforderungen nicht- vielmehr würden Kunden des Online-Händlers auf diese Art und Weise davon abgehalten, telefonisch mit dem Beklagten in Kontakt zu treten. Die Tatsache, dass der Online-Händler im konkreten Fall neben der kostenpflichtigen Telefonnummer noch eine (kostenlose) E-Mail Adresse angegeben hatte, änderte nichts an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Neben der Angabe einer E-Mail Adresse müsse grundsätzlich eine weitere Kontaktmöglichkeit bestehen, urteilten die Richter.