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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Frankfurt a.M.: Irreführende Verlinkung bei Online-Hotelbuchung

Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 20.02.2013, Az.: 2-08 O 197/12 entschieden, dass der Betreiber einer Homepage sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er eine irreführende Verlinkung nach § 5 UWG vornimmt.

Die Deutsche Telekom unterhielt im Internet ein Telefon- und Adressauskunftsportal, auf welchem auch Hotels ausfindig gemacht werden konnten. Neben der Telefonnummer und Adresse befand sich ein Button mit der Aufschrift „Hotelbuchung“. Klickte ein User auf besagten Button, wurde er auf die Internetseite eines Vermittlers weitergeleitet. Eine Weiterleitung auf die Hotelhomepage fand hingegen nicht statt. Hiergegen wehrte sich ein Verbraucherschutzverband und klagte auf Unterlassung.

Die zuständige Kammer für Handelssachen am LG Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG. Die Werbung richte sich an Internetnutzer, die online auf der Suche nach einem Hotel seien. Da es sich hierbei um Verbraucher i.S.v. § 13 BGB handele, ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen. Dieser erwarte bei dem Klick auf den Button „Hotelbuchung“, dass er zu Homepage des Hotels weitergeleitet werde. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass er auf der Drittseite eines Maklers lande. Daher werde der potentielle Interessent getäuscht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Verbraucher bereits bei Betätigung des Hotelbuchungs-Buttons auf die Maklertätigkeit hingewiesen werde. Ein Hinweis auf der Seite des Maklers, also nach Betätigung des Buttons, komme zu spät.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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