Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Frankfurt a.M.: Keine nachträgliche Abrechnung bei Prepaid-Verträgen
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.03.2013, Az.: 2-24 O 231/12 entschieden, dass Anbieter von Prepaid-Mobilfunkverträgen nicht berechtigt sind, nachträgliche Abrechnungen vorzunehmen, wenn dadurch ein Kundenkonto ins Minus rutschen kann.
Dies widerspräche dem Charakter eines Prepaidvertrages. Der beklagte Telekommunikationsanbieter verwendete in seinen AGB eine Klausel, wonach bei einem möglichen Abrutschen des vorausbezahlten Guthabens ins Minus der Saldo unverzüglich auszugleichen sei. Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden darstelle. Dieser möchte mit Abschluss eines Prepaidvertrages v.a. eine vollständige Kostenkontrolle bei der Mobilfunknutzung sicherstellen. Die vorliegend beanstandete Klausel würde das Prepaid-System aber ad absurdum führen, da gerade der Kerngedanke des Prepaid-Systems, nämlich die Kostenkontrolle, unterlaufen wird. Der Kunde müsse sich darauf verlassen können, dass ihm jenseits des eingezahlten Guthabens keine weiteren Kosten entstehen. Ebenso entschied das LG München in einem ähnlich gelagerten Fall (Urt. v. 14.02.2013, Az.: 12 O 16908/12).