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LG Frankfurt a.M.: Rechtswidrige AGB im Samsung App-Store
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 06.06.2013, Az.: 2-24 O 246/12 entschieden, dass mehrere von Samsung verwendete AGB-Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen.
Folgende Bestimmungen wurden für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt:
(1) "Die Software, die Sie im Rahmen der Services nutzen, kann Updates von Samsung automatisch herunterladen und installieren. Sie willigen ein, diese Updates im Rahmen der Nutzung des Services anzunehmen und gestatten Samsung die Bereitstellung."
(2) "Samsung kann die Services ganz oder teilweise einstellen."
(3) "Wir behalten uns das Recht vor, die Services jederzeit einzustellen oder zu ändern".
(4) "Im Gegenzug willigen Sie ein, dass Samsung in den Services Werbung schalten kann."
(5) "Vorbehaltlich … ist die Gesamthaftung des Lizenzgebers unter dieser Lizenz auf den Preis, den Sie für die Applikationsnutzung zahlen, oder auf 50 EUR beschränkt, wobei der höhere Wert maßgeblich ist."
Zu Klausel 1: Die Einwilligung zu einer automatischen Installation verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel sei für Verbraucher nicht zumutbar, da hinsichtlich des Umfangs der zu installierenden Updates keinerlei Einschränkung vorgesehen sei. Der Kunde müsse nicht einmal vorab informiert werden. Das Argument, dass durch den vorgesehenen Automatismus problemlos Mängel einer App beseitigt werden können, rechtfertigt die Klausel nicht.
Zu Klausel 2 und 3: Beide verstoßen ebenfalls gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die komplette bzw. teilweise Einstellung von vertraglich zugesicherten Leistungen widerspreche dem Grundsatz eines entgeltpflichtigen Vertrages. Die vorherige Benachrichtigung des Kunden (durch eine AGB-Regelung) könne zu keiner Rechtfertigung führen, da der Verbraucher davon ausgehe, dass er das, was er erlangt und bezahlt hat, behalten dürfe.
Zu Klausel 4: Die Einwilligung zur Schaltung von Werbung verstößt gegen § 7 Abs. 2 UWG. Es liege keine wirksam erteilte Einwilligung des Verbrauchers vor, da Umfang und Reichweite der Einwilligung nicht erkennbar würden. Insbesondere könnten auch Dritte ihre Werbung schalten.
Zu Klausel 5: Der Haftungsausschluss verstößt gegen § 309 Nr. 7a/b BGB. Nach geltendem Recht kann eine Haftungsbeschränkung für bestimmte Fälle (z.B. Körperschäden, Todesfälle) nicht wirksam vereinbart werden. Insofern ist die Klausel zu allgemein gehalten.