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LG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung „Der Schreinerladen“ bei fehlender Handwerksrolleneintragung
Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 04.01.2012, Az.: 3-08 O 56/11 entschieden, dass ein Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begeht, wenn er mit der Aussage „Der Schreinerladen“ wirbt, ohne dabei in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Die Beklagte war unter ihrer Firma „Der Schreinerladen“ als Bodenlegebetrieb in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen. Der Kläger hatte die Beklagte abgemahnt, da sie auf ihrem Briefkopf auch für die Ausführung von Tischlerarbeiten warb, ohne jedoch gleichzeitig in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (zulassungspflichtiges Handwerk). Die Richter am LG Frankfurt nahmen einen Wettbewerbsverstoß an. Das Verhalten der Beklagten sei irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Eine irreführende Werbung liegt demnach vor, wenn eine Person über ihre Befähigung, ihren Status oder ihre Zulassung unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben macht. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher müsse davon ausgehen, dass nicht nur vorgefertigte Holzteile eingebaut, sondern diese auch von der Beklagten selbst hergestellt würden. Zu letzterem sei die Beklagte aber gar nicht in der Lage, da sie nicht die nötige Befähigung (Tischler) aufweise.