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LG Frankfurt a.M.: Unzulässige Werbung mit Software in anderer Sprache
Das LG Frankfurt a.M. hat durch Beschluss vom 10.08.2012, Az.: 2-03 O 311/12 entschieden, dass bei der Bewerbung eines Microsoft Office-Softwarepakets als deutsche Ware keine Software in fremdsprachiger Verpackung geliefert werden darf.
Erfolgt hingegen die Lieferung einer nicht-deutschsprachigen Anwendung, so liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor.
Das beklagte Unternehmen warb mit der deutschsprachigen Version eines Softwarepaketes. Auf der Verpackung der gelieferten Ware befanden sich jedoch asiatische Schriftzeichen. Nach Ansicht des Gerichts könne dies bei Verbrauchern zu Unsicherheiten führen, da für einen durchschnittlich, verständigen Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar sei, ob tatsächlich die Lieferung einer (bestellten) deutschsprachigen Software vorliege. Wer eine deutschsprachige Software bewerbe, müsse auch eine deutschsprachige Software liefern.