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LG Freiburg: Unternehmen haftet für wettbewerbswidrige Facebook-Äußerungen von Mitarbeitern
Das LG Freiburg hat mit Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13 entschieden, dass ein Unternehmen für wettbewerbswidrige Äußerungen seiner Mitarbeiter auch dann haften kann, wenn es keine Kenntnis von den Handlungen des Mitarbeiters hatte.
Ein Mitarbeiter des verklagten Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Account gepostet: "Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei). Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!! [Foto des genannten Scirocco] … Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung."
Die Klägerin (Wettbewerbszentrale) nahm das beklagte Autohaus auf Unterlassung in Anspruch, § 8 Abs. 1 UWG. Die Richter am LG Freiburg folgten der Argumentation der Klägerin. Unstreitig liege von Seiten des Mitarbeiters ein Wettbewerbsverstoß vor, da unter anderem Angaben zum Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge vollständig fehlten (vgl. § 1 Pkw-EnVKV, welcher eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt).
Das Verhalten des Mitarbeiters müsse sich die Beklagte vorliegend nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. In dem konkreten Fall habe der Mitarbeiter nicht privat sondern im Bereich seines Arbeitgebers gehandelt, da es sich bei den angebotenen Fahrzeugen ausschließlich um Fahrzeuge des Arbeitgebers gehandelt habe. Auf eine Kenntnis des Autohauses von den Handlungen seines Mitarbeiters komme es für eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG nicht an.
Wörtlich heißt es: „Als Zurechnungsgrund kommt demnach nur die von der Klägerin in Anspruch genommene Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG in Betracht. Danach sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverstößen hinter mehr oder weniger von ihm abhängige Dritte verstecken kann. Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung seines Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach § 8 Abs. 2 UWG an die Voraussetzung, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugute kommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste (BGH GRUR 1995,605 – Franchise-Nehmer). Nicht ausreichend ist, dass der Handelnde für einen Dritten oder im eigenen Interesse gehandelt hat (vergleiche BGHZ 180,134 – Halzband; Magazindienst 2012,802 – Beauftragendenhaftung). Eine rein private Tätigkeit, die unter Missbrauch des Namens des Unternehmers und außerhalb der Grenzen der rechtlichen Befugnisse des Mitarbeiters stattfindet, unterfällt nicht der Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG. Für private Handlungen seiner Mitarbeiter haftet der Unternehmensinhaber wettbewerbsrechtlich nämlich nicht. Soweit die Mitarbeiter in ihrem privaten Bereich tätig werden, greift der Rechtsgedanke, dass der Unternehmensinhaber sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können darf, nicht (vergleiche BGH GRUR 2007,994 – Gefälligkeit).“