Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Hamburg: Gewinnspiel-Teilnahme darf an Facebook-Like geknüpft werden
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11 entschieden, dass ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen darf, dass der Teilnehmer zuvor den "Gefällt mir"-Button von Facebook anklickt.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, monierte, dass die Werbung irreführend nach § 5 UWG sei. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons bei Facebook abhängig zu machen sei irreführend, da dadurch bei anderen Nutzern, nämlich den Facebook-Freunden des Betreffenden, der Eindruck suggeriert werde, der Teilnehmer des Gewinnspiels habe positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und seinen Produkten gemacht.
Das LG Hamburg verneinte aber eine Wettbewerbsverletzung. Das Gericht führt insoweit aus: „Mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons bei Facebook kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet“.
Nach Ansicht der Richter kommt dem „Gefällt mir“-Button keine relevante Bedeutung zu, er sei vielmehr neutral zu beurteilen, da die Nutzer von Facebook nicht zwischen Wichtigem und Unwichtigem unterscheiden. Das Urteil darf zumindest angezweifelt werden. Das sog. Likes lediglich als neutrale Willensäußerung aufzufassen sind überzeugt nicht. Die Anzahl der Likes, die ein Unternehmen auf sich vereint, hat durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung, die nicht außer Acht gelassen werden darf. Unternehmer mit vielen Likes haben zweifelsohne einen gewissen Wettbewerbsvorteil. Ein solcher Vorteil darf nicht auf unlautere Weise erlangt werden.