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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Hamburg: Gewinnspiel-Teilnahme darf an Facebook-Like geknüpft werden

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11 entschieden, dass ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen darf, dass der Teilnehmer zuvor den "Gefällt mir"-Button von Facebook anklickt.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, monierte, dass die Werbung irreführend nach § 5 UWG sei. Die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons bei Facebook abhängig zu machen sei irreführend, da dadurch bei anderen Nutzern, nämlich den Facebook-Freunden des Betreffenden, der Eindruck suggeriert werde, der Teilnehmer des Gewinnspiels habe positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und seinen Produkten gemacht.

Das LG Hamburg verneinte aber eine Wettbewerbsverletzung. Das Gericht führt insoweit aus: „Mit der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons bei Facebook kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet“.

Nach Ansicht der Richter kommt dem „Gefällt mir“-Button keine relevante Bedeutung zu, er sei vielmehr neutral zu beurteilen, da die Nutzer von Facebook nicht zwischen Wichtigem und Unwichtigem unterscheiden. Das Urteil darf zumindest angezweifelt werden. Das sog. Likes lediglich als neutrale Willensäußerung aufzufassen sind überzeugt nicht. Die Anzahl der Likes, die ein Unternehmen auf sich vereint, hat durchaus eine wirtschaftliche Bedeutung, die nicht außer Acht gelassen werden darf. Unternehmer mit vielen Likes haben zweifelsohne einen gewissen Wettbewerbsvorteil. Ein solcher Vorteil darf nicht auf unlautere Weise erlangt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer