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LG Hamburg: Irreführung durch Bezeichnung „pure & natural“ für Kosmetik mit chemischen Zusatzstoffen
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 21.12.2012, Az.: 312 O 96/12 entschieden, dass der Vertrieb eines Kosmetikprodukts unter der Bezeichnung „pure & natural“ wettbewerbswidrig ist, wenn das so beworbene Produkt chemische Zusatzstoffe enthält.
Zu diesem Ergebnis kamen die Richter am LG Hamburg. Die gewählte Bezeichnung erwecke bei einem Großteil der Verbraucher den Eindruck, es handele sich um ein „reines“, naturbelassenes Produkt, welches ohne Zusatzstoffe auskomme, was aber gerade nicht der Fall sei. Folgerichtig bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG. Die angesprochenen Verbraucher seien bewusst in die Irre geführt worden.