Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Hamburg: Rechtswidrige Kündigung von Flatrate durch o2/Alice
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 26.03.2013, Az.: 312 O 170/12 entschieden, dass es rechtswidrig ist, wenn bei einem bestehenden Telekommunikationsvertrag nur bestimmte Zusatzleistungen gekündigt werden, der Vertrag im Übrigen aber aufrechterhalten bleiben soll.
Im konkreten Fall bot die Beklagte als zusätzliche Option zu einem bestehenden Telekommunikationsvertrag den o2/Alice-Flatrate-Tarif „talk4free europa & more“ an. Einigen Kunden wurde diese zusätzlich vereinbarte Option gekündigt, gleichzeitig wurde aber am restlichen Vertrag festgehalten. Die Kündigungsfristen des zusätzlich gebuchten Tarifs (4 Wochen) und des Hauptvertrages (24 Monate) unterschieden sich dabei erheblich. Nach Ansicht des Gerichts stelle dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar. Ein solcher Vertrag sei einheitlich zu beurteilen; wäre es möglich die Zusatzoption kurzfristig zu kündigen, während der restliche Vertrag noch eine erhebliche Laufzeit hätte, so resultiere daraus eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Eine solche Klausel teile künstlich auseinander, was nach der Vorstellung des Kunden zusammengehöre.