Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Hamburg: Unzulässige Werbung mit Preisausschreiben für Lasik-Operation
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 24.07.2012, Az.: 406 HKO 101/12 entschieden, dass die Suche nach einem Werbeslogan für eine Lasik-Operation gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt.
Eine Augenklinik warb auf der Internetseite Facebook mittels eines Preisausschreibens für eine Lasik-Operation. Der Text lautete: „Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“
Angesichts des klaren Wortlauts von § 11 HWG lag ein Rechtsverstoß vor. Nach dieser Vorschrift darf außerhalb der Fachkreise nicht mit Preisausschreiben für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel geworben werden. Die Hamburger Richter betonten in ihrer Entscheidung, dass eine Operation nicht von unsachlichen Einflüssen wie z.B. Preisausschreiben abhängig gemacht werden sollte, da jede Operation mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sei.