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LG Hamburg: Verkauf von Konzerttickets unter Einstandspreis zulässig – kein Preisdumping
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 23.11.2011, Az.: 315 O 80/11 entschieden, dass die HamburgMusik gGmbH, an der die Stadt Hamburg zu 95% beteiligt ist, kein unerlaubtes Preisdumping beim Verkauf von Konzertkarten betrieben hat.
Das beklagte Unternehmen hatte einzelne Karten einer bestimmten Konzertreihe unter Einstandspreis angeboten. Hiergegen wehrte sich der Verband der deutschen Konzertdirektionen e.V. und verlangte Unterlassung. Die Preisgestaltung der Beklagten sei auf Kostenunterdeckung angelegt, und zwar mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Das Gericht verneinte die Voraussetzungen eines unerlaubten Preisdumpings. Preisunterbietungen seien im Wettbewerb grundsätzlich zulässig, solange keine Verdrängungsabsicht von Mitbewerbern hinzukomme. Ergänzend hierzu aus der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 22.12.2011:
„Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die HamburgMusik gGmbH einen Teil ihrer Konzerte nicht kostendeckend kalkuliert habe und es selbst bei Verkauf aller Eintrittskarten zu Verlusten gekommen wäre. Das ergebe sich aus dem vom Kläger für die Konzerte der ReiheNordic Concerts” vorgelegten Berechnungen, die von den Beklagten nicht widerlegt worden seien.
Die nicht kostendeckend angebotenen Konzerte machten jedoch nur einen äußerst geringen Anteil der von der HamburgMusik gGmbh durchgeführten Veranstaltungen aus. Letztlich komme es auf die Frage der Kostendeckung ohnehin nicht an, da jedenfalls keine unlautere Verdrängungsabsicht der HamburgMusik gGmbH angenommen werden könne. Vielmehr gebe es für die Kostenunterdeckung einen sachlich gerechtfertigten Grund. Die HamburgMusik gGmbH habe in dem Rechtsstreit dargestellt, dass bestimmte Konzerte nur deshalb günstig angeboten worden seien, um das Angebot besonders attraktiv zu gestalten und dadurch neue Zuschauerkreise für diese Art der Musik zu erschließen. Letzteres sei nur bei relativ niedrigen Eintrittspreisen und einem zugkräftigen, attraktiven Programm mit bekannten Musikern möglich. Ziel sei es, dass die neu gewonnenen Zuschauer später weitere Konzerte besuchten. Dies könnten dann genauso Konzerte von privaten Veranstaltern wie solche von der HamburgMusik gGmbH sein. Das Gericht entschied, allein durch den Umstand, dass die Konzertreihe „Nordic Concerts” nicht kostendeckend kalkuliert worden sei, lasse sich diese von der Beklagten angegebene Zielsetzung nicht widerlegen. Denn aus wirtschaftlicher Sicht sei es nachvollziehbar, dass einige besonders attraktive Konzerte nicht kostendeckend angeboten würden, um damit Interesse an anderen Veranstaltungen zu wecken. Auch ein Verstoß gegen das Kartellrecht liege daher nicht vor.“