Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Hamm: Zulässige Anwaltswerbung mit „Scheidung Online – > spart Zeit, Nerven und Geld“
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 07.03.2013, Az.: 4 U 162/12 entschieden, dass die Werbeaussage eines Rechtsanwaltes auf seiner Internetseite „Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ keinen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG darstellt.
Die Aussage sei nicht irreführend und damit zulässig. Die aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilende Werbeaussage müsse im Gesamtzusammenhang mit der angeboten Dienstleistung des Rechtsanwaltes betrachtet werden. Dieser konkretisierte auf seiner Internetseite die Werbeaussage wie folgt: „Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30% zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Scheidungsangelegenheiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Scheidungstermin durch das Gericht.“
Nach Ansicht der Richter werde der einleitende Werbeslogan durch den nachfolgenden Text hinreichend erläutert. Im Übrigen sei der Hinweis auf Zeitersparnis zutreffend, da ein Mandant tatsächlich Zeit sparen könne, wenn er mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert. Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin „Nerven“ sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse. Auch der Hinweis auf Kostenersparnis sei nicht zu beanstanden, da es zutreffend ist, dass bei einer unstreitigen Entscheidung Kosten zu sparen sind. Eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern und ein damit einhergehender Wettbewerbsverstoß könne in dem beanstandeten Verhalten folglich nicht gesehen werden.