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LG Hanau: Irreführende Werbung mit „vertragsfreie Handys“ (iPhone 4), wenn Mobilfunkvertrag zusätzlich abgeschlossen werden muss
Das LG Hanau hat mit Urteil vom 28.09.2011, Az.: 5 O 52/11 entschieden, dass ein Unternehmer sich wettbewerbswidrig verhält, wenn aus einer Werbeaussage nicht eindeutig hervorgeht, zu welchen Bedingungen ein Mobiltelefon erworben werden kann.
Die Beklagte warb in Prospekten unter der Überschrift „vertragsfreie Handys“ für das iPhone 4 zum Preis von 99 Euro. Etwas darunter befand sich der Hinweis, dass bei Abschluss eines Telefonvertrages 45 Euro monatlich fällig würden. In Wahrheit konnte das Mobiltelefon nicht alleine, sondern nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages erworben werden.
Das LG Hanau sah hierin eine irreführende Werbung gegenüber Verbrauchern nach § 5 UWG. Es werde bewusst der Eindruck erweckt, dass Handy könne zum Preis von 99 Euro vertragsfrei erworben werden. Dies sei jedoch in Wahrheit nicht der Fall gewesen. Der Werbeanzeige fehle ein eindeutiger Hinweis dahingehend, dass das Mobiltelefon nur unter der Bedingung des gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages erworben werden könne, was unweigerlich zu weiteren Kosten führe. Überdies stellte das Gericht einen Verstoß gegen die Preisangaben Verordnung fest, da nicht alle Preisbestandteile des Angebots vollständig angegeben wurden. Hierzu hätte es einer räumlichen Nähe des zusätzlich abzuschließenden Mobilfunkvertrages zu dem ausgerufenen Preis von 99 Euro bedurft.