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LG Heidelberg: Unterlassungserklärung für Werbung mittels Briefpost umfasst nicht Werbung mittels E-Mail-Werbung
Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 183/12 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die sich auf die unerlaubte Zusendung von Werbung mittels Briefpost bezieht, nicht auch auf Fälle von E-Mail Werbung übertragen werden kann.
In dem konkreten Fall widersprach der Kläger einer Nutzung seiner bei der Beklagten hinterlegten Kundendaten. Trotzdem schrieb ihn die Beklagte später per Briefpost an. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, was zur Folge hatte, dass die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, indem sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe u.a. verpflichtete,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an (…) u. a. zur Aufnahme oder Vertiefung eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder mitzuwirken.
Kurze Zeit danach, erhielt der Kläger von der Beklagten E-Mail Werbung zugesandt. In dem anschließenden Gerichtsverfahren auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe entschied das LG Heidelberg, dass die Klage abzuweisen sei. Aus dem Wortlaut der Erklärung sowie dem geschilderten Geschehensablauf ergebe sich, dass sich die abgegebene Unterlassungserklärung nur auf Briefpost-Werbung hatte beziehen sollte. Eine Erstreckung auch auf E-Mail Werbung sei hingegen nicht möglich. Fälle der Print-Werbung seien mangels Kerngleichheit anders zu behandeln als Fälle der E-Mail Werbung.