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LG Kiel: Unzulässige Internet-Werbung für Brillen mit „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“
Das LG Kiel hat mit Urteil vom 30.10.2012, Az.: 16 O 20/11 entschieden, dass die von einem Unternehmen getroffene Werbeaussage „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sein kann.
Die getroffene Aussage bezog sich auf die Herstellung sog. Korrektionsbrillen. Dabei handelt es sich um spezielle Brillen deren Anfertigung mit Hilfe sog. Refraktionswerte (Sphäre, Zylinder, Achslage) sowie des jeweiligen Pupillenabstandes erfolgt. Die genauen Refraktionswerte entnimmt der Augenoptiker dabei einem sog. Brillenpass.
Das Gericht sah in der Aussage „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da über wesentliche Merkmale der angefertigten Ware und der damit einhergehenden Dienstleistung getäuscht werde.
Bei der Anfertigung von Korrektionsbrillen könne die Beklagte eine erstklassige Optiker-Qualität nicht immer garantieren, da sie nicht über die erforderlichen Daten verfüge. Die Vernehmung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergab hierzu, dass es zwingend notwendig sei, eine individuelle Anpassung an die unsymmetrische Anatomie der Augenbrauen, der Nase, der Ohren, der Schläfe und der Gesichtstopographie vorzunehmen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei Korrektionsbrillen, die online versendet werden, könne ein solch hoher Standard aber nicht garantiert werden. Infolgedessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Brille im Einzelfall unverträglich sei und keine erstklassige Qualität aufweise. Die verwendete Formulierung „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ erwecke beim Verbraucher den Eindruck, die Beklagte berücksichtige bei der Brillenherstellung zumindest all das, was ein erstklassiger Optiker berücksichtige, was aber nicht der Fall sei. Die Aussage sei irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne des UWG.