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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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85354 Freising

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Kiel: Unzulässige Internet-Werbung für Brillen mit „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“

Das LG Kiel hat mit Urteil vom 30.10.2012, Az.: 16 O 20/11 entschieden, dass die von einem Unternehmen getroffene Werbeaussage „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sein kann.

Die getroffene Aussage bezog sich auf die Herstellung sog. Korrektionsbrillen. Dabei handelt es sich um spezielle Brillen deren Anfertigung mit Hilfe sog. Refraktionswerte (Sphäre, Zylinder, Achslage) sowie des jeweiligen Pupillenabstandes erfolgt. Die genauen Refraktionswerte entnimmt der Augenoptiker dabei einem sog. Brillenpass.

Das Gericht sah in der Aussage „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da über wesentliche Merkmale der angefertigten Ware und der damit einhergehenden Dienstleistung getäuscht werde.

Bei der Anfertigung von Korrektionsbrillen könne die Beklagte eine erstklassige Optiker-Qualität nicht immer garantieren, da sie nicht über die erforderlichen Daten verfüge. Die Vernehmung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergab hierzu, dass es zwingend notwendig sei, eine individuelle Anpassung an die unsymmetrische Anatomie der Augenbrauen, der Nase, der Ohren, der Schläfe und der Gesichtstopographie vorzunehmen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei Korrektionsbrillen, die online versendet werden, könne ein solch hoher Standard aber nicht garantiert werden. Infolgedessen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Brille im Einzelfall unverträglich sei und keine erstklassige Qualität aufweise. Die verwendete Formulierung „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ erwecke beim Verbraucher den Eindruck, die Beklagte berücksichtige bei der Brillenherstellung zumindest all das, was ein erstklassiger Optiker berücksichtige, was aber nicht der Fall sei. Die Aussage sei irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne des UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer