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LG Kiel: Werbung mit Testergebnissen erfordert gut leserliche Angabe der Fundstelle
Das LG Kiel hat mit Urteil vom 18.01.2012, Az.: 14 O 88/11 entschieden, dass eine Fundstellenangabe für ein Testergebnis ausreichend lesbar sein muss – ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
In dem konkreten Fall warb die Beklagte für ein Smartphone. Die Werbeanzeige enthielt den Hinweis „Produkt des Jahres“ laut der Zeitschrift „Chip“. Die angegebene Fundstellengabe war in 3-pt. Schriftgröße abgedruckt und noch dazu nur verschwommen lesbar.
Die Richter am LG Kiel sahen hierin eine irreführende Werbung nach § 5a Abs. 2 UWG, da den Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten worden seien, welche die Kaufentscheidung mit beeinflussen können. Bei Angabe einer Fundstelle müsse der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Fundstelle leicht aufzufinden. Dies setzte zwingend voraus, dass die Fundstellenangabe gut leserlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Richter betonten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Konstellation einer nicht lesbaren Fundstelle mit den Fällen gleichzusetzen sei, in denen ein Hinweis gänzlich fehle.