Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Kiel: Werbung mit „unbegrenzt surfen“ bei Drosselung der Internetgeschwindigkeit unzulässig
Nach einer Entscheidung des LG Kiel (Urteil vom 28.02.2012, Az.: 14 O 18/12) ist die Werbung eines Telekommunikationsunternehmens unzulässig, wenn dieses mit dem Werbeslogan „Unbegrenzt Internet Surfen“ wirbt, obwohl tatsächlich abhängig vom genutzten Datenvolumen eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit erfolgt.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen eine Internetflatrate Angeboten und mit o.g. Aussage beworben. Lediglich in einem rechtlichen Hinweis wurde darauf hingewiesen, dass ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden konnte. Nach Ansicht der Richter lag hierin eine irreführende geschäftliche Handlung des betroffenen Unternehmens, da Verbrauchern hier eine kaufentscheidende wesentliche Information vorenthalten wurde.