Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Kiel: Wettbewerbswidrige Werbung mit Listenpreis
Das in Kiel hat entschieden (Urteil vom 30.09.2011, Az.: 14 O 56/11), dass die Werbung eines Unternehmers mit einem Listenpreis wettbewerbswidrig ist.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen auf den Preisetiketten verschiedener Möbel einen Listenpreis um einen niedrigeren Abholpreis angegeben und zusätzlich die zwischen beiden Preisen errechnete Differenz, bezeichnet als „Ersparnis zum Listenpreis“, angegeben. Nach Ansicht des Gerichts sei der Begriff „Listenpreis“ mehrdeutig. Gemeint sein könne sowohl ein unverbindlich empfohlene Preis des Herstellers oder Großhändlers. Es könne jedoch auch der frühere Preis des Unternehmers gemeint sein. Da Verbraucher somit nicht erkennen können, woher der Listenpreis stamme, für welchen Zeitraum er gelte bzw. gegolten habe und es dementsprechend nicht möglich sei zu erkennen, ob tatsächlich eine Ersparnis vorliege, sei die Werbung als wettbewerbswidrig einzustufen.