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LG Köln: Abmahnung muss keine vorformulierte Unterlassungserklärung beinhalten
Das LG Köln hat mit Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09, entschieden, dass einer Abmahnung keine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beiliegen muss.
Verstöße z.B. gegen das Urheberrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht können schnell und kostengünstig außergerichtlich mittels einer Abmahnung beanstandet werden. Zu den erhobenen Ansprüchen gehört immer ein Unterlassungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des BGH nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden kann. Indessen ist es für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht notwendig, dass dieser bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist.
Das LG Köln hat insoweit ausgeführt:
„Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer "geeigneten" Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köh-ler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16).“