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LG Köln: „Miserabler Kundenservice“ als Bewertung durch Kunden zulässig
Das LG Köln hat mit Urteil vom 08.05.2013, Az.: 28 O 452/12 entschieden, dass die Äußerung „Miserabler Kundenservice“ eine zulässige Meinungsäußerung eines Kunden ist.
Der Kläger vertrieb unter dem Mitgliedsnamen X Computersysteme, unter anderem Software auf der Internetseite www.amazon.de. Die Beklagte erwarb beim Kläger einen PC. Der Kundenservice, somit der komplette Versand und eine gegebenenfalls notwendige Rückabwicklung in Bezug auf das erworbene Produkt, wurde vollständig von Amazon übernommen. Der Kläger wurde in Bezug auf die Abwicklung der Transaktion nicht tätig, da Amazon sowohl die Zahlungsabwicklung als auch die Versendung des Kaufgegenstands übernahm. Nach Erhalt der Ware gab der Beklagte folgende Äußerung auf dem Online-Portal ab: „1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!" Der Kläger sah darin eine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB geltend. Die Richter wiesen die Klage ab. Es sei kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten erkennbar, da es sich bei der Kundenbewertung um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt habe. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten gewesen. Der Vorwurf sei pauschal formuliert gewesen, eine unwahre Tatsachenbehauptung liege nicht vor. Die Meinungsfreiheit sei verfassungsrechtlich geschützt. Im Rahmen der Interessenabwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit.